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30. Mai 2016

Gesetz über die Aufhebung von Fonds BL

Die Handelskammer beider Basel hat Verständnis, dass in Baselland die Zweckvermögen in die ordentliche Staatsrechnung übernommen werden sollen. Sie erwartet aber, dass die bisherigen Aufgaben, die über Zweckvermögen bzw. Fonds finanziert wurden auch in Zukunft im ordentlichen Budget untergebracht werden können. Zudem ist das Wirtschaftsförderungsgesetz, das aktuell revidiert wird, dahingehend anzupassen, damit weiterhin Public Private Partnerships (PPP) Formen möglich sind.

 

Zur Vernehmlassungsvorlage

Um den Vorgaben des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM 2) zu entsprechen, möchte die Regierung des Kantons Basel-Landschaft die Zweckvermögen auflösen und in das ordentliche Budget aufnehmen. Gleichzeitig wird damit die Umsetzung des totalrevidierten Finanzhaushaltsgesetzes unterstützt.

 
Anliegen

Die Handelskammer beider Basel hat Verständnis, dass die Zweckvermögen des Kantons in das ordentliche Budget übernommen werden. Die Wirtschaft möchte aber auf ein zentrales Element der Vorlage hinweisen.

 

Es ist sicherzustellen, dass die bisherigen Aufgaben, die über Zweckvermögen bzw. Fonds finanziert wurden, auch in Zukunft im ordentlichen Budget untergebracht werden können. Es besteht die Gefahr, dass insbesondere bei bisher im Wirtschaftsförderungsfonds enthaltenen Verpflichtungen durch die parlamentarische Beratung die nötige Flexibilität fehlt und Entscheide nicht rasch genug gefällt werden können. Dies ist zwingend zu vermeiden.

 

Betroffen wären auch Public Private Partnerships (PPP) mit den Wirtschaftsverbänden. Bei der Handelskammer beider Basel betrifft dies unter anderem den Logistikcluster Region Basel, den PPP Life Sciences, das Jugendelektronik + Technik Zentrum Regio Basel sowie die tunBasel. Diese gilt es ebenfalls mit der Auflösung des Fonds zu sichern.

 

Parallel zu dieser laufenden Vernehmlassung findet die Revision des Wirtschaftsförderungsgesetzes statt. Die Handelskammer erwartet, dass die Stimme der Wirtschaft bei dieser Revision angehört wird, bevor die schriftliche Vernehmlassung startet. Es ist absolut zentral, dass die oben erwähnten standortrelevanten Projekte weiterhin über die notwendigen Mittel verfügen. Die Funktionen des (heutigen) Wirtschaftsförderungsfonds müssen in die Standortentwicklung einfliessen. Die Handelskammer kann dem Gesetz zur Aufhebung von Fonds nur zustimmen, wenn im revidierten Wirtschaftsförderungsgesetz die Unterstützung von Public Private Partnerships explizit festgehalten wird. Es hat sich mehrfach gezeigt, dass diese Finanzierungsform zum Erfolg führen kann (bspw. Switzerland Innovation Park Basel Area). Durch die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Wirtschaft können Aufgaben effizient erfüllt werden.

 

Zuletzt möchte die Handelskammer beider Basel festhalten, dass mit der Aufhebung von Fonds die aktuell prekäre finanzielle Lage des Kantons nicht verbessert wird. Es handelt sich dabei lediglich um buchhalterische Effekte, die das Eigenkapital des Kantons künstlich erhöhen. Es besteht folglich die Gefahr, dass der Landrat oder der Regierungsrat die Sparanstrengungen zurückfahren. Die Wirtschaft erwartet, dass diese Gefahr durch entsprechende Massnahmen reduziert wird.

 

Download

  Stellungnahme Gesetz über die Abschaffung von Fonds BL

 

Raphael Vannoni
Bereichsleiter Finanzen und Steuern

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